Wiederaufnahme der BAFA-Förderung mit neuen Richtlinien
Wiederaufnahme der BAFA-Förderung mit neuen Richtlinien
Die BAFA-Förderung für hocheffiziente Querschnittstechnologien wurde neu strukturiert, und das Antragsportal ist jetzt wieder verfügbar. Gleichzeitig tritt eine neue Richtlinie in Kraft, die bedeutende Änderungen mit sich bringt, die wir hier kurz für Sie zusammengefasst haben.
Diese Anpassungen wurden aufgrund der veränderten Haushaltslage seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil
im November letzten Jahres durchgeführt. Im Bereich Drucklufttechnik bleibt Modul 1 das attraktivste und profitabelste Angebot. Unter bestimmten Umständen können auch die Module 4 und 5 in Betracht gezogen werden, jedoch erfordern diese stets die Beteiligung eines akkreditierten Energieberaters und sind mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN:
- Künftig werden nur noch kleine und mittlere Unternehmen gefördert, während große Unternehmen nicht mehr berücksichtigt werden.
- Die Fördersätze wurden erheblich reduziert: Für kleine Unternehmen beträgt der Fördersatz nun 25 %, während mittlere Unternehmen nur noch 20 % erhalten.
Es wurde deutlicher herausgestellt, dass die Förderung die gesamten Investitionskosten umfassen soll. Diese „umfassen sämtliche förderfähigen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme zur Verbesserung des Klimaschutzes stehen. Hierzu gehören alle für die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der geplanten Anlage, Maschine oder Ausrüstung zwingend notwendigen Kosten. “
Die Förderfähigkeit von Zubehör kann daraus abgeleitet werden, was auch in der Vergangenheit teilweise schon so gehandhabt wurde.
Zukünftig ist es erforderlich, vor der Umsetzung des Projekts oder der Bestellung auf den Zuwendungsbescheid zu warten.
- Es wird nur noch der Austausch einer bestehenden Anlage gefördert, während die Förderung von Neuanlagen ausgeschlossen ist.
ZUSÄTZLICH GIBT ES U. A. FOLGENDE NEBENBEDINGUNGEN:
- Die Bestandsanlage muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz des antragstellenden Unternehmens sein.
- Sie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch voll funktionsfähig sein.
- Die Altanlage darf nicht weiter betrieben werden. Ein Verkaufsbeleg oder Verwertungsnachweis muss zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden. Der Verkaufserlös der Altanlage muss von den Kosten abgezogen werden. Bei der Antragstellung müssen künftig ein Angebot sowie ein Foto der Bestandsanlage zusätzlich hochgeladen werden.
AUSNAHME FÜR WÄRMERÜCKGEWINNUNGSANLAGEN
- Auch neu installierte Wärmerückgewinnungsanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen werden gefördert – unter der Voraussetzung, dass die zurückgewonnene Wärme innerhalb des Betriebs genutzt wird.
ÄNDERDUNG BEI DER FÖRDERUNG FÜR KÄLTETROCKNER
- Bisher konnten Kältetrockner mit einem GWP < 750 mitgefördert werden. Hier gilt jetzt die Anforderung GWP < 150.
Derzeit sind uns Kältetrockner mit solchen Kältemitteln nicht bekannt.
Die Möglichkeit der Förderung eines Lufttrockners zusammen mit einem hocheffizienten Kompressor besteht jedoch weiterhin.
AUSWEITUNG DES FÖRDERUMFANGS FÜR FOLGENDE PUNKTE:
- Erweiterung des Bewilligungszeitraums von 24 auf 36 Monate. Eine bis zu zweimaliger Verlängerung um jeweils 12 Monate ist auf Antrag möglich.
- Erhöhung der De-minimis Grenze von 200.000 € auf 300.000 € Fördergelder in 3 Jahren.
- Verlängerung der Laufzeit der Richtlinie und damit des Förderprogramms auf den 31.12.2028.
WAS BLEIBT GLEICH?
- Die Tabelle mit den Effizienzwerten ist unverändert.
- Das bedeutet, dass wir weiterhin eine Vielzahl von förderungsfähigen Druckluftanlagen für Sie im Angebot haben.
Sprechen Sie uns an.
Gerne unterstützen wir Sie und Ihre Kunden bei der Beratung, Auswahl und Antragstellung bezüglich der geänderten BAFAFörderung.