AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Buck Industrieservice GmbH & CO.KG (nachfolgend „BUCK") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die BUCK mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber" genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BUCK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn BUCK auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von BUCK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann BUCK innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen BUCK und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von BUCK vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben von BUCK zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) BUCK behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von BUCK weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von BUCK diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Entladung und anderer eventuell anfallender öffentlicher Abgaben.

(2) Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch Ausdruck auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung.


(3)    Zahlungsverzug tritt mit der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.


(4)    Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder ist die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesem Falle ist der Lieferer berechtigt für künftige Geschäfte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.

(5) Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Kunden ist BUCK berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

(6) Die Abtretung von Ansprüchen gegen BUCK durch den Auftraggeber an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung unsererseits zulässig.

 

 

 


§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von BUCK in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) BUCK kann - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen BUCK gegenüber nicht nachkommt.

(4) BUCK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die BUCK nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse BUCK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BUCK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von in der Regel 14 Tagen. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber BUCK vom Vertrag zurücktreten.

(5) BUCK st nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entstehen.

(6) Gerät BUCK mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von BUCK auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, eventuelle Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Pfronstetten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Buck.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BUCK noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tage an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und BUCK dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Die Waren- und Paketsendungen werden von BUCK nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf gesonderte Kosten v. Auftraggeber gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Ansonsten greift hier lediglich die Transportversicherung vom beauftragten Transportunternehmen (Standard bei Paketen bis 40 kg GLS-Germany mit € 750,- Versicherungssumme / Paket)  

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern BUCK auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• BUCK dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der BUCK angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Neuwerkzeuge richtet sich nach Herstellerangaben und wird durchgereicht. Üblicherweise beträgt diese ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn BUCK nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge BUCK nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von BUCK ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an BUCK zurückzusenden.

 (3) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die BUCK aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird BUCK nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen BUCK bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von BUCK den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

 
§7    Vertragsabschluss, Service- und Reparaturdienstleistungen & Allgemeines
(1)   Eine Beauftragung von Kunden an Buck, kann schriftlich sowie auch mündlich erfolgen. Liegt eine unwidersprochene Auftragsbestätigung von BUCK vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur, Service, oder Überprüfungsleistung maßgebend und bindend.

(2) Nicht durchführbare Reparatur
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

(3)   Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.


(4) Bei nicht durchgeführter Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.   Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


(5)    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

§8    Reparaturdienstleistungen mit vorherigem Kostenvoranschlag
(1)    Soll grundsätzlich ein Kostenvoranschlag erstellt werden, so ist dies dem Auftragnehmer vor Reparaturbeginn schriftlich mitzuteilen.
(2)    Dem Kunden wird im Kostenvoranschlag der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Wird bei Ausführung der Reparatur festgestellt, dass zusätzliche Teile oder Arbeiten notwendig sind, wird dies dem Kunden schriftlich als Nachtrag im Kostenvoranschlag mitgeteilt.
(3)    Entscheidet sich der Kunde aufgrund des Kostenvoranschlages den Reparaturgegenstand nicht wieder reparieren zu lassen und beauftragt den Auftragnehmer nicht mit der Lieferung eines Ersatzgerätes, gilt wie folgt:
- Bei handgeführten Standardwerkzeugen wird eine Kostenvoranschlagspauschale von 25,- EUR erhoben.
- Die Untersuchungskosten für alle sonstigen Maschinen und Anlagen, sowie für Turbinenschleifer, Schraubtechnik, Hebezeuge und Hi-Tech-Maschinen ergeben sich aus der für die Kostenvoranschlagserstellung benötigten Zeit in Stunden multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Kostenvoranschlagserstellung gültigen Stundenverrechnungssatz.

 

§9    Preise und Zahlung
(1)    Bei Zustandekommen eines Vertragsabschlusses,  ist BUCK berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(2)    Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Skonto zu leisten.
(3)    Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

§10    Reparaturfrist
(1)    Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
(2)  Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet werden muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
(3)    Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden bereit ist.
(4)    Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
(5)    Verzögert sich die Reparatur durch den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
(6)    Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen, unbeschadet XI.3., nicht.

§11    Abnahme & Rapport v. Reparatur- und Servicedienstleistungen
(1)    Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Erweist sich die Reparatur-, oder Servicedienstleistung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
(2)    Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
(3)    Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§12    Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von BUCK gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden gesamten Geschäftsbeziehung.

(2) Die von BUCK an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von BUCK. Diese Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt.

Beruht die Forderung von BUCK aufgrund einer durchgeführten Dienstleistung, wie Service, Umbau, Reparatur- oder Überprüfungstätigkeit an Kundenwerkzeugen, Prüfmitteln oder Maschinen, erhält Buck ein Pfandrecht in Form dieser Vorbehaltsware in Höhe der Servicedienstleistung an den bearbeiteten Kundenwerkzeugen, Prüfmitteln oder Maschinen. Dieses kann BUCK im Falle der Nichtbezahlung oder einer Insolvenz geltend machen.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für BUCK.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum von BUCK an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an BUCK ab. BUCK nimmt diese Abtretung hiermit an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. BUCK ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an BUCK abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. BUCK darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfalle widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf das Eigentum von BUCK hinweisen und BUCK hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, BUCK die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber BUCK.

(7)    Die Firma BUCK behält sich das Eigentum bei Reparaturdienstleistungen an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteile und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Forderungen vor.


(8)    Der Firma BUCK steht wegen seiner Forderung aus dem Reparatur-, oder Servicedienstleistungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.


(9)    Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

§13    Mängelansprüche
(1)    Nach Abnahme der Reparatur haftet BUCK für Mängel der Reparatur, die innerhalb von 3 Monaten (basierend auf Einschichtbetrieb) nach Abnahme auftreten, welche aus Schäden an bei der Reparatur verbauten oder ausgewechselten E-Teilen basiert. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
(2)    Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
(3)    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Mißachtung von Betriebsanleitungen, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Handhabung, Gewaltschäden, sowie infolge anderer Gründe, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(4)    Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

§14    Ersatzleistung

Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Firmensitzes von BUCK ohne eigenes Verschulden benötigte Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 

§ 15 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)  BUCK haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(2) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von BUCK für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1 Millionen je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BUCK

(4) Soweit BUCK technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder die Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(5) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von BUCK wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

   

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BUCK und dem Auftraggeber in Reutlingen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen BUCK und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(5) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass BUCK Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Durchführung desselben nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz erhebt und speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

 

STAND 01.01.2020

 

 

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